Urteile - IT-Recht

Unnötige Abmahnkosten vermeiden!

Onlinehändler sollten "OS-Plattform" kennen

LG Bochum Urt. v. 31.03.2016, At. 14 O 21/16

Das Fehlen der neuen Hinweispflicht für B2C-Onlinehändler kann teuer werden!

Seit dem 09.01.2016 besteht eine neue Hinweispflicht für B2C-Onlinehändler, wonach der Verbraucher auf das auf europäischer Ebene neu geschaffene Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinzuweisen ist.

Das LG Bochum hat nun erstmalig einen Onlinehändler verurteilt, es zu unterlassen ohne diesen Pflichthinweis auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung ("OS-Plattform") weiter zu werben. Er hat die Kosten der Abmahnung zu tragen.

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen Link zu der Website vorzuhalten. Die Angabe dieser URL ist Pflicht, sie muss aber nicht zwingend als klickbarer Link ausgestaltet sein.

Der Pflichthinweis war in dem den LG Bochum vorgelegen Verfahren weder auf der Startseite, im Impressum, den AGB noch in den Datenschutzerklärungen aufzufinden, so dass der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt hatte und nach Ansicht des Gerichts ein Wettbewerbsverstoß gegen § 3 a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung NR. 524/2013 vorlag.

Keine Rolle dabei spielte, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten die Plattform noch nicht technisch zur Verfügung stand. Hier stellt sich zwar die Frage, ob ein fehlender Hinweis dann überhaupt einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Dies hat das LG aber - zu Recht - bestätigt. Denn Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsgeschäften, die vor Aktivierung der Plattform geschlossen sind, entstehen meist später. Von daher entschied das Gericht, dass diese Informationen schon zuvor erteilt werden musste, damit der Verbraucher für einen späteren Bedarf Kenntnis von ihr hat. Denn eine Streitigkeit entsteht in den seltensten Fällen kurz nach Vertragsschluss, sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.

TIPP:

Onlinehändler sollten nach dieser Entscheidung beachten, dass ein Fehlen des erforderlichen neuen Hinweises (insbesondere der Link zur "OS-Plattform") erfolgreich und kostenintensiv abgemahnt werden kann und auch leicht über das Internet zu prüfen sind.

Ergänzen Sie Ihr Impressum, um Abmahnungen diesbezüglich zu  vermeiden! Es empfiehlt sich daher folgenden Text in das Impressum mit aufzunehmen:

"Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten ("OS-Plattform") zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter <link http: ec.europa.eu consumers odr>ec.europa.eu/consumers/odr/."

 

 

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