Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Ungenügend! - Schulzeugnis-Form beim Arbeitszeugnis nicht zulässig

BAG, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 9 AZR 262/20

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens in einer Schulzeugnis ähnlichen Tabellenform. 

Bis zu seiner Eigenkündigung war der Kläger bei der Beklagten als Elektriker angestellt. Nach dem Ende des Anstellungsvertrages erhielt der Kläger von der Beklagten ein Arbeitszeugnis, welches von der Form her an ein Schulzeugnis erinnerte. Als Gesamtnote erhielt er ein „befriedigend". Der Kläger war mit der Form des Arbeitszeugnisses nicht einverstanden, da er die tabellarische Darstellung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach stichwortartigen, mit „Schulnoten" versehenen Bewertungskriterien unüblich empfand und er befürchtete, dass dies einen negativen Eindruck hervorrufen könne. Darüber hinaus hielt er die Beurteilungen an sich für unzutreffend, da er stets gute Leistungen erbracht und sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden immer einwandfrei verhalten habe.

Da die ehemalige Arbeitgeberin die Sorgen des Klägers nicht teilte, mussten die Gerichte bemüht werden. Das Arbeitsgericht gab der Klage in der ersten Instanz teilweise statt und formulierte ein Zeugnis im Fließtext. Damit waren beide Parteien nicht einverstanden, so dass das LAG Hamm das Zeugnis erneut berichtigte, die verwendete tabellarische Form jedoch für zulässig erachtete. 

Dagegen legte der Elektriker Revision zum BAG ein und bekam dort endlich Recht.

Die Richter urteilten, dass das LAG zu Unrecht die Beurteilung des Angestellten in Form einer tabellarischen Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten nach „Schulnoten" als den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO genügend angenommen habe. Nach Ansicht des BAG sei das qualifizierte Arbeitszeugnis ein individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier, welches dessen persönliche Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentieren solle. Diesen Anforderungen werde regelmäßig nur ein individuell abgefasster (Fließ-)Text gerecht, so die Richter weiter.
Denn die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitszeugnisses lasse sich durch Aufzählung von Einzelkriterien und „Schulnoten" nicht erreichen, da in der Regel die in der Schule vergebenen Noten auf schriftlichen Leistungsüberprüfungen eines bestimmten Lernstoffs beruhen. Das LAG müsse nunmehr konkrete Feststellungen zu den von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten sowie zu dessen Arbeitsleistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht treffen. Unter Umständen dürfe das LAG das gesamte Zeugnis nach Klärung der Sachlage auch selbst neu formulieren.

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