Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ungebetener Gast? - Zweiter WLAN-Hotspot auf Kunden-Router ist zulässig

BGH , Urteil vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

Ist die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf einem privaten WLAN-Router durch den Telekommunikationsdienstleister zulässig um ein öffentliches Wifi-Netz zu betreiben? Nach einem Urteil des BGH ist dies zu bejahen, jedenfalls dann, wenn der Router dem Kunden von dem Anbieter zur Verfügung gestellt wurde, dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht und der keine Nachteile dadurch erleidet.

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen auf Wunsch kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit einem Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Der Router verbleibt im Eigentum der Beklagten. Anfang 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden mit, sie werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration des WLAN-Routers dahin ändern, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, das Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, beanstandete, dass diese unaufgeforderte Einrichtung eines Wifi-Spots bei Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des UWG darstelle und somit unlauter sei.

Die klagende Verbraucherzentrale verlangte von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart worden sei und diese kein Einverständnis erklärt hätten.

Mit der Klage hatte die Verbraucherzentrale zunächst Erfolg, das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten zum OLG und hatte wiederum dort Erfolg. Das OLG wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht nahm an, die Aktivierung eines zusätzlichen Signals beeinträchtige die geschuldete Vertragsleistung nicht. Eine mögliche Belästigung durch die einseitige Aufschaltung des zweiten WLAN-Signals sei jedenfalls nicht unzumutbar, weil die Kunden dem jederzeit – auch nachträglich – widersprechen könnten. Eine aggressive Geschäftspraktik liege nicht vor. Dagegen legte die Klägerin Revision ein, der BGH musste entscheiden.

Das Revisionsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und wies die Klage endgültig ab. Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stelle keine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Die geschuldete Vertragsleistung – Zugang zum Internet – werde durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router durch die Kunden, das einer Nutzung der Router auch durch die Beklagte entgegenstehen könnte, sähen die Verträge über Internetzugangsleistungen nicht vor. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden werde weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.

Auch sonst gäbe es laut BGH keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals eine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstelle. Die Aktivierung sei ein ausschließlich technischer Vorgang, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringe. Sie erfordere weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung. Der Internetzugang der Kunden werde durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Kunden oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zulasten der Kunden habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Kunden bestehe auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Des Weiteren spreche gegen eine Belästigung im Sinne des § 7 UWG, dass dem Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht eingeräumt werde. Dieses Widerspruchsrecht schließe nach Ansicht des BGH zudem eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG aus, so dass die Entscheidungsfreiheit des Kunden nicht beeinträchtigt werde, was jedoch notwendig sei.

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