Urteile - IT-Recht

Tröstende Gewissheit – Facebook-Konto kann vererbt werden

BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Wie der BGH nun entschieden hat, geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Diese haben damit einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Mit der Entscheidung geht ein jahrelanger Rechtsstreit der Erben mit Facebook zu Ende.

Die Klägerin ist die Mutter und Erbin der im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter. Das Mädchen verstarb 2012 unter bislang ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahn-Unglücks.

Die Beklagte ist das soziale Netzwerk Facebook, bei welchem die Tochter ein Benutzerkonto unterhalten hatte. Nach dessen Tod war dieses von Facebook in den sog. Gedenkzustand versetzt worden, wodurch ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. Die Klägerin begehrte als Erbin von Facebook Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Tochter, um Anhaltspunkte für einen möglichen Suizid zu erhalten. Dies wurde seitens Facebook u. a. unter Berufung auf das Datenschutzrecht verweigert, weshalb die Mutter Klage erhob.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der BGH das Urteil des KG aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Erben hätten gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, so der BGH. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei. Dessen Vererblichkeit sei auch nicht durch die vertraglichen Bestimmungen von Facebook ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergebe sich nach Ansicht der Richter keine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses. Insbesondere sei dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folge nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen zudem auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So würden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe ebenfalls vererbt. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, so der BGH.

Auch das Fernmeldegeheimnis stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe sei, da er vollständig in die Position des Erblassers einrücke, jedenfalls kein „anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Zudem kollidiere der Anspruch auch nicht mit dem Datenschutzrecht der DSGVO. Denn datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin seien nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schütze. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin sei sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie sei sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich als auch aufgrund berechtigter überwiegender Interessen der Erben, so die Richter.

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