Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Streifigkeiten zwischen Schuhherstellern

Seitliche Parallelstreifen auf Sportschuhen bleiben Adidas vorbehalten

Der deutsche Sportartikelhersteller hat sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgreich einer Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzt. Der EuGH bejahte eine zu starke Ähnlichkeit zwischen den Modellen der belgischen Gesellschaft Shoe Branding Europe und den Exemplaren von Adidas.  

2009 hatte der Rechtsstreit seinen Anfang genommen. Shoe Branding Europe beantragte beim Hamornisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Adidas widersprach prompt und berief sich unter anderem auf eine seiner Marken. Doch das HABM wies den Einspruch zurück.

Damit gab sich der Sportartikelhersteller aus Herzogenaurach jedoch nicht zufrieden und rief 2014 das Gericht der Europäischen Union (EuG) an – erfolgreich. Es gab der Klage von Adidas statt.

Aus Sicht der Richter habe das HABM zu Unrecht angenommen, dass zwischen den Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Schließlich gleiche sich der Gesamteindruck offensichtlich in vielen Elementen (gleiche Breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren). Shoe Branding Europe wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und legte beim Europäischen Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Doch auch der EuGH bestätigte das Urteil. Er teilte die Einschätzung des EuG, dass das HABM die Ähnlichkeit der Marken falsch eingeschätzt habe. Zwar gebe es geringe Unterschiede (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch einen anderen Winkel), aber das ändere nichts am Gesamteindruck der Schuhe. Außerdem betonte der EuGH, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen habe.

EuGH, Beschluss vom 17.02.2016, C-396/15 P

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