Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Sonn-. Feiertags- und Nachtzuschläge sind unpfändbar

(BAG, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16)

In letzter Instanz hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zum Arbeitslohn als sog. Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Anders als Zulagen für Schicht-, Samstags - oder sog. Vorfestarbeit, diese können gepfändet werden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Hauspflegerin in einer Sozialstation beschäftigt. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase. In diesem Zusammenhang hatte sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit und führte diese aus ihrer Sicht ebenfalls pfändbare Vergütung ab.

Damit war die Klägerin überhaupt nicht einverstanden. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei diesen Zuschlägen um Erschwerniszulagen i. S. v. § 850 a Nr. 3 ZPO, welche nicht pfändbar seien. Sie forderte ihren Arbeitgeber daher auf, diese an den Treuhänder gezahlten Zulagen zu erstatten. Da eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, mussten die Gerichte bemüht werden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt und verurteilten die Arbeitgeberin zur Erstattung der Zuschläge.

Die Beklagte ging in Revision und hatte damit teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Die Richter urteilten, das die Vorinstanzen zwar zutreffend angenommen hätten, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i. S. v. § 850 a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar seien.

Zur Begründung verwies das BAG auf den gesetzlichen Schutz der Nachtruhe und auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertrage. Der Gesetzgeber gehe hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet würde, so dass Zulagen dem Arbeitnehmer zu belassen seien.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung konnten die Richter für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit (d.h. für die Arbeit an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen, z. B. an Heiligabend und Sylvester) jedoch nicht feststellen. Hier sei mit Hinblick auf die Interessen der pfändenden Gläubiger eine sachliche Begrenzung der gesetzlichen Unpfändbarkeit geboten, so das Gericht weiter.

TIPP:

Unpfändbar nach § 850 a Nr. 3 ZPO sind Erschwerniszulagen allerdings nur, soweit sie "den Rahmen des Üblichen" nicht übersteigen. Zu Bestimmung dieses Rahmens verweist das BAG auf § 3 b EStG, der Nachtzuschläge i. H. v. 25 % oder 40 % (abhängig von der jeweiligen Uhrzeit, zu der die Arbeit nachts geleistet wurde) und Sonntagszuschläge i. H. v. 50 % des Grundlohns steuerfrei stellt. Zuschläge auf Feiertagsarbeit sind hiernach i. H. v. 125 % oder 150 % steuerfrei. Die genaue Höhe ist abhängig davon, an welchem Feiertag die Arbeit geleistet wurde - so sieht der Gesetzgeber des EStG neben dem Weihnachtsfest nicht etwa Neujahr, Ostern oder Pfingsten als Hochfeste im Bundesgebiet an, sondern insbesondere den 1. Mai eines jeden Jahres.

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