Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Markenanmelder seine Dienstleistungen klar und eindeutig bezeichnet, die Gegenstand der Einzelhandelsdienstleistung sein sollen. Folgende spezifische Formulierung zur Aufnahme ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wurde ausdrücklich vom Europäischen Gerichtshof genehmigt: „Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um dem Verbraucher den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern, insbesondere auch durch Einzelhandelsgeschäfte, Großhandelsverkaufsstellen, über Versandkataloge oder elektronische Medien, bspw. Websites oder Teleshopping-Sendungen“*.
*Quelle: EuGH, Urt. v. 10.07.2014 C- 420/13 (Netto- Marken Discount AG & Co KG)