Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Sich mit fremden Federn schmücken: Keine Urheberrechtsverletzung durch „Framing“, wenn das Werk vom Rechteinhaber veröffentlicht wurde

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internetseitenbetreiber keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er geschützte Werke mit Hilfe des sogenannten „Framings“ auf seiner Internetseite einbindet: vorausgesetzt, das Werk ist auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich. (BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12)

Die Klägerin, eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen, hatte zu Werbezwecken einen etwa zweiminütigen Film produzieren lassen und ist ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte. Laut der Klägerin wurde das Werk ohne ihr Einverständnis auf der Videoplattform „YouTube“ veröffentlicht und war somit für jedermann abrufbar.

Auf den Internetseiten der zwei beklagten selbstständigen Handelsvertreter eines Unternehmen, das mit der Klägerin im Wettbewerb steht, konnten die Besucher der Seite das Video der Klägerin im Wege des „Framing“ abrufen. Hierbei wird durch einen Klick auf einen Link der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und auf der jeweiligen Website in einem Rahmen (engl. „Frame“) abgespielt. Die Klägerin sah dadurch ihre Urheberrechte an dem Video – konkret dem Recht auf Zugänglichmachen im Sinne des §§ 15, 19a UrhG – verletzt und nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Instanzen sind sich nicht einig
Während das angerufene Landesgericht die beiden Beklagten auf Zahlung des geforderten Schadensersatzes verurteilte, wurde die Klage in der Berufung vom Oberlandesgericht abgewiesen.

In der Revision lag es nun am Bundesgerichtshof über den Rechtsstreit zu befinden. Dieser hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Bundesrichter jedoch aus, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Seite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle. Denn allein der Inhaber der fremden Internetseite – in diesem Falle „YouTube“ entscheide darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.

Liegt keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung vor, dann handele es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unter Auslegung eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs um eine öffentliche Wiedergabe. Um die Frage klären zu können, ob das Video mit Zustimmung des Klägers auf „YouTube“ veröffentlicht wurde, wurde die Rechtssache an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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