Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Sich einen Namen machen

Urhebernennung auch bei Auftragsarbeiten

Wer einem Auftraggeber unbeschränkte Nutzungsrechte einräumt, verzichtet damit nicht automatisch auf die Nennung seines Namens, wie dieser Fall zeigt:

Ein Profifotograf hatte 19 Fotos eines Hotels gemacht, von denen 13 auf der hoteleigenen Homepage sowie diversen Onlineportalen veröffentlicht wurden. Für seine Bilder erhielt er eine Vergütung von knapp 1.000,00 Euro. Der Hotelbetreiber sah sich, aufgrund seiner vertraglich unbeschränkten Nutzungsrechte, nicht veranlasst, bei der Veröffentlichung den Namen des Fotografen zu nennen. Daraufhin wurde er vom Künstler auf Unterlassung in Anspruch genommen – verbunden mit der Forderung nach Schadensersatz in Höhe der Auftragssumme. 

Infolgedessen wurde sein Name ergänzt, die Zahlung jedoch nicht geleistet, so dass der Sachverhalt vor dem Amtsgericht München landete. Dieses bestätigte, dass gegen das Namensnennungsrecht verstoßen und somit auch die Rechte des Fotografen verletzt worden waren.

Allerdings bezifferte das Gericht den Schadensersatz nicht auf die volle Summe, sondern berechnete diesen anteilig auf die 13 Bilder, sprich 655,96 €.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt. 

AG München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15

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