Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Seinen Namen für andere hergeben: Allgemeine Markenbeschwerde bei Google AdWords kann unzulässig sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs handelt, wenn ein Markeninhaber, der eine allgemeine Markenbeschwerde bei Google eingereicht hat, wiederholt seine Zustimmung zur Schaltung der rechtmässigen Google AdWords-Anzeige verweigert. (BGH, Urteil v. 12.03.2015, Az. I ZR 188/13)

Als An- und Verkaufsgeschäft von Schmuck und Juwelierwaren handelt die Klägerin unter anderem mit gebrauchten Uhren der Marke ROLEX. Als sie eine Google AdWords-Werbeanzeige veröffentlichen wollte, bei welcher die geschützte Marke ROLEX verwendet werden sollte (nicht als Keyword), lehnte Google eine Schaltung dieser ab. Grund hierfür war eine sogenannte allgemeine Markenbeschwerde, die vom beklagten Uhrenhersteller und Inhaber der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ROLEX“ eingereicht worden war. Diese ermöglicht es Google-Markeninhabern sich gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen im Text von AdWords-Anzeigen zu wenden. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung „ROLEX“ in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen. Da eine freiwillige Zustimmung nicht erfolgte, reichte der Schmuckhändler Klage zum Landgericht ein und bekam Recht, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, lies jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu, der das Urteil der Vorinstanzen bestätigte.

Der Bundesgerichtshof gibt der Klägerin Recht
Aufgrund der markenrechtlichen Erschöpfung der betroffenen Ware war der Senat der Auffassung, dass die Anzeige gemäß § 24 MarkenG bzw. Art 13 GMV zulässig sei. Durch die wiederholte Verweigerung der Beklagten zur Zustimmung für die Schaltung der Werbeanzeige sah der Bundesgerichtshof eine gezielte und damit unlautere Behinderung des Wettbewerbs im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Demnach können Markeninhaber den markenrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung nicht über den Weg der allgemeinen Markenbeschwerde aushebeln. Dieser besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke für Waren zu benutzen, die zuvor vom Inhaber selbst wissentlich und willentlich in den europäischen Geschäftsverkehr eingebracht worden sind.

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