Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Seinen gerechten Lohn bekommen: Unzulässige Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. (ArbG Berlin, Urteil v. 04.03.2015, Az. 54 Ca 14420/14)

Die klagenden angestellten Arbeitnehmerinnen erhielten für ihre Tätigkeit eine Grundvergütung in Höhe von 6,44 Euro pro Stunde sowie eine Leistungszulage und Schichtzuschläge von ihrer Arbeitgeberin. Auch Urlaubsgeld sowie eine Jahressonderzahlung, die sich nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit bemisst, wurde an die Klägerinnen ausgezahlt.

Um die gesetzlichen Anforderungen des zum 01.01.2015 eingeführten Mindestlohns umzusetzen, bot die Arbeitnehmerin ihren Angestellten eine Änderungskündigung an. Diese sah vor, dass nach Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses, ein neuer Arbeitsvertrag mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro abgeschlossen werden konnte. Durch diesen würden jedoch sowohl die Leistungszulage sowie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen. 

Die Änderungskündigung ist unwirksam
Da die Angestellten die Änderungskündigung für unwirksam hielten, zogen sie vor das Arbeitsgericht. Dieses gab den Klägerinnen Recht und erklärte, dass der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelte. Da Leistungen wie die Jahressonderzahlung und das zusätzliche Urlaubsgeld nicht dem Zwecke der unmittelbaren Vergütung der Arbeitsleistung dienen, dürfen diese demnach auch nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Da nach Auffassung des Gerichts durch die Änderungskündigung alleine eine Anrechnung der zusätzlichen Leistungen auf den Mindestlohn erreicht werden sollte, ist die Kündigung unzulässig.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht zulässig.

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