Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Schützt nicht vor Unrecht: Kondomhersteller darf nicht länger mit Bezeichnung „Made in Germany“ werben

Der Bundesgerichtshof hat einem Kondomhersteller verboten, weiterhin die Bezeichnung „Made in Germany“ auf seine Produkte zu drucken. Die Richter werteten das Vorgehen des Unternehmens als unzulässige, irreführende Bezeichnung, da die Präservative in Deutschland lediglich kontrolliert und umverpackt werden. (BGH, Beschl. v. 27.11.2914, ZR 16/14)

Die Richter stellten klar, dass ein Produkte, dessen Herstellungsprozess im Ausland stattfindet, nicht mit der Aussage „Made in Germany“ beworben werden kann, ohne dass die Gefahr der Irreführung besteht.
Das in diesem Fall beklagte Unternehmen bezieht aus dem Ausland ein entsprechend geformtes Naturkautschuklatex, welches in seinem deutschen Werk nach der Befeuchtung eingeschweißt, mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen und gemeinsam mit einer Gebrauchsanweisung verpackt und versiegelt wird. Zudem erfolgt im deutschen Prüflabor eine chargenmäßige Qualitätskontrolle nach deutschen DIN- Normen auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. Abschließende Schritte sind nicht genug
Doch die zuletzt in Deutschland am Produkt vorgenommenen Handlungen reichen nach Ansicht des BGH für die Bewerbung „KONDOME- Made in Germany“ nicht aus. Der Gerichtshof führt an, dass der Verbraucher dieser Angabe entnehme, dass die für die Herstellung des Kondoms maßgeblichen Produktionsschritte auch in Deutschland stattfinden. Er bewerte die Qualität des Produkts dabei auf Basis des Herstellungsortes und nicht aufgrund der Frage, in welchem Land die Qualitätskontrolle stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall seien die Kondome jedoch, als Endprodukte ausländischer Herstellung zu bewerten, die im deutschen Werk lediglich verpackt, versiegelt und geprüft werden.

Nach Beurteilung des Gerichts muss sich die Angabe „Made in Germany“ jedoch auf den tatsächlichen Fabrikationsvorgang beziehen. Nur wenn die in den Augen der Verbraucher qualitätsrelevanten oder wesentlich zu den produktspezifischen Eigenschaften führenden Produktionsschritte in Deutschland ausgeführt werden, sei die Bezeichnung rechtens.  Das Urteil basiere dabei allein auf dem Begriffsverständnis der Öffentlichkeit. Denn diese verstehe den geläufigen Anglizismus „Made in… „ üblicherweise als Hinweis auf den Fertigungsprozess.  

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