Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schönrechnen zählt nicht: Kündigung wegen Einforderung des Mindestlohns ist unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns nicht rechtens ist. (ArbG Berlin, Urteil v. 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15)

Der Kläger war als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 315 Euro beschäftigt. Er erhielt demnach einen Stundenlohn in Höhe von 5,19 Euro.

Nach Einführung des Mindestlohngesetzes forderte der Kläger von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Daraufhin bot der Arbeitgeber dem Hausmeister jedoch nur eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf 32 Stunden sowie eine monatliche Vergütung in Höhe von 325 Euro – was wiederum einem Stundenlohn von 10,15 Euro entsprochen hätte.

Der Kläger gab sich mit dem Angebot nicht zufrieden und wurde daraufhin gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und bekam Recht.

Arbeitsgericht Berlin sieht Kündigung als unwirksam an
Das Arbeitsgericht Berlin sah die Kündigung gemäß § 612a BGB als verbotene Maßregelung und somit als unwirksam an. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Und dieser dürfe nicht dadurch erreicht werden, dass die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit herabgesetzt würde.

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