Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Widerspruchsfrist beginnt erst nach vollständiger Unterrichtung über einen Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, sind die Arbeitnehmer gemäß § 613a BGB über diesen Übergang – und damit auch den ihres Arbeitsverhältnisses – zu informieren. Danach besteht ein einmonatiges Widerspruchsrecht, das jedoch erst in Gang gesetzt wird, wenn die Unterrichtung über die Veränderung vollständig war. 

Die Klägern war seit 2004 als Sachbearbeiterin in der Gastronomie eines Konzerthauses beschäftigt. Die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, teilte ihr mit Schreiben vom 12.09.2014 den Übergang des Betriebes auf die neue Betreiberin des Konzerthauses zum 01.09.2014 mit. 

Die Klägerin widersprach nicht und setzte ihre Tätigkeit fort. Am 06.03.2015 wurde ihr dann von der neuen Betreiberin ordentlich zum 31.05.2015 gekündigt, da das Konzerhaus zum 31.03.2015 geschlossen werden sollte. 

Da die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht über die Schließungspläne informiert worden war, widersprach sie mit Schreiben vom 24.04.2015 dem Betriebsübergang, womit ihr Arbeitsverhältnis rechtlich betrachtet bei der Beklagten verblieben wäre. Daraufhin kündigte diese zum nächstmöglichen Termin, dem 31.08.2015.

Die Klägerin reichte Kündigungsschutzklage ein, der vor dem Arbeitsgericht stattgegeben wurde. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht stritten die beiden Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis bei der ehemaligen Arbeitgeberin über den 01.09.2014 hinaus fortbestand und erst zum 31.08.2015 wirksam beendet worden sei, was der Berufungsrichter bestätigte. 

Obwohl die Beklagte gewusst hatte, dass der Pachtvertrag mit dem Konzerthaus bis Ende 2014 befristet war, hätte ihr Schreiben suggeriert dass eine unveränderte Fortführung  des Betriebes durch den neuen Inhaber vorgesehen sei. Dies hätte den Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, wobei der Pachtvertrag allenfalls noch um drei Monate zu verlängern gewesen wäre. 

Das Gericht hat aufgrund mehrerer anhängiger Berufungsverfahren mit ähnlichem Sachverhalt in dem Verfahren die Revision für die Beklagte zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015, Az. 1 Sa 733/15

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