Urteile - Wettbewerbsrecht

Rechtswidrig! – Nicht belegte Werbeaussagen

LG Berlin, Urteil vom 13.07.2023, Az. 52 O 408/22

Das Landgericht Berlin hat dem Hersteller des Produktes „Focus-Kapseln“ untersagt damit zu werben, dass die Kapseln nach dessen Einnahme zu einer besseren Konzentrations- und Leistungsfähigkeit führten. 

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Hersteller der „Focus-Kapseln“, die Whitewall GmbH. Diese hatte im Internet das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel, welches u. a. die Vitamine B5 und B12 enthalte, mit einer Reihe von Werbeaussagen über die Vorteile der Kapseln beworben.

Vor dem Landgericht beanstandeten die Verbraucherschützer die Werbeaussage von Whitewall: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Fokus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt." Auch missfiel dem klagenden Verband die Anpreisung, dass der Konsument Dank ihrer „innovativen Power-Formel" jederzeit zur Höchstform auflaufen könne. Zudem werde suggeriert, dass durch den Zusatz der Vitamine B5 und B12 die geistige Leistung aufrechterhalten werde. Nachweise hierfür vermochte der Kapselhersteller jedoch nicht beizubringen.

Das Landgericht entschied daher, dass die beanstandete Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstoße und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die Health-Claims-Verordnung sieht vor, dass Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Selbst Verweise auf allgemeine Vorteile eines Lebensmittels oder Nährstoffs für das gesundheitliche Wohlbefinden sind nur erlaubt, wenn ihnen eine zugelassene Aussage beigefügt wird, die diese Behauptung untermauert.

Das war nach der Entscheidung der Richter bei den „Focus-Kapseln“ nicht der Fall. Denn die Produkt-bezeichnung vermittle bei Verbrauchern aufgrund der Gestaltung der Internetseite bereits den Eindruck, dass es sich um Kapseln handele, die zu einem verstärkten Fokus im Sinne einer gesteigerten Konzentration führen würden. Für diese Behauptung gebe es jedoch keine Zulassung. Das gleiche gelte für die Werbung mit den Vitaminen B5 und B12, denen eine positive Wirkung auf die Konzentration zugeschrieben werde. 

Diese Entscheidung will die verurteilte Beklagte nicht hinnehmen und hat Berufung eingelegt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2024.

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