Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Rechtlicher Platzverweis

Fristgemäße Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei „Sitzstreik“

Eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung ist auch bei langjährigen Mitarbeitern zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle einer 44-jährigen Klägerin, die zuvor versucht hatte, durch einen „Sitzstreik“ im Büro des Vorgesetzten eine Gehaltserhöhung durchzusetzen.

„Ich geh hier erst weg, wenn ich einen neuen Vertrag habe!“
Mit diesen Worten weigerte sich die Leiterin eines Zustellstützpunktes nach einem Gespräch mit ihrem Niederlassungsleiter, sein Dienstzimmer zu verlassen.

Im Vorfeld hatte sie mehrfach einen sogenannten AT-Vertrag als außertarifliche Angestellte gefordert, um damit eine Gehaltserhöhung zu erwirken. Als Vorgesetzte von 300 Zustellern war sie zu diesem Zeitpunkt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe 9 eingruppiert. In zahlreichen Gesprächen wurde der Klägerin sowohl von ihrer Abteilungs- als auch Niederlassungsleitung mitgeteilt, dass sie keinen solchen Vertrag erhalten würde.

Im Rahmen eines letzten klärenden Gesprächs eskalierte die Situation wie beschrieben. Die Klägerin trat im Büro ihres Vorgesetzten in einen Sitzstreik und ließ sich auch durch einen Hinweis auf das Hausrecht und eine Fristsetzung nicht beirren. Der Niederlassungsleiter und die Abteilungsleiterin Personal verließen daraufhin den Raum. Auch die zugeschaltete Vorgesetzte konnte keine Einsicht erwirken. Nach knapp einer Stunde fanden die drei Führungskräfte die streikende Mitarbeiterin in unveränderter Position vor und drohten mit Konsequenzen bzw. einer Kündigung.

Erst die hinzugerufene Polizei konnte dem Treiben ein Ende setzen und begleitete die Klägerin nach Aussprache eines Hausverbotes und einer Freistellung von der Arbeitsleistung vom Betriebsgelände.

Keine späte Einsicht
Am nächsten Morgen sendete die Klägerin mehreren Kollegen eine Mail, in der sie sich als Bauernopfer bezeichnete, auf eine Schilderung ihres Verhaltens jedoch verzichtete. Stattdessen schrieb sie u.a. „Wer solche Vorgesetzten hat, benötigt keine Feinde mehr“.

Nachdem sie daraufhin die Gelegenheit verstreichen ließ, zur evtl. beabsichtigten, ggf. außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung Stellung zu nehmen, kündigte ihr Arbeitgeber schließlich das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Ende vom Klage-Lied
Ihre beim Arbeitsgericht erhobene Kündigungsschutzklage war für die Klägerin noch erfolgreich, da man hier der Ansicht war, dass das Verhalten der Klägerin nicht sehr gravierend, auch nicht aggressiv, teilweise erkennbar kindisch gewesen sei. Angesichts der langen Betriebszugehörigkeit hätte unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit nur eine Abmahnung ausgesprochen werden dürfen.

Die Berufung des Arbeitgebers führt daraufhin dazu, dass zwar nicht die fristlose Kündigung, jedoch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung als zulässig angesehen wurde. Der „Sitzstreik“ und die Mail am Folgetag stellten eine derart gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, dass dies auch unter Berücksichtigung der 22-jährigen Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sei.

Eine Revision ist aufgrund des Einzelfallcharakters ausgeschlossen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2015, Az. 3 Sa 354/14

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