Pfändungssicher – Corona-Prämien sind Erschwerniszulagen

BAG, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 AZR 14/22

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im Falle einer Insolvenz eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie gezahlte Prämien nicht gepfändet werden können.

Die Beklagte war als ehemalige Küchenhelferin und Thekenkraft bei einem Gastwirt beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte neben dem Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Unterstützung in Höhe von € 400,00. Damit sollte das Risiko der ehemaligen Mitarbeiterin honoriert werden, dass sie sich während der Corona-Pandemie einem Ansteckungsrisiko wegen der Erbringung ihrer Arbeitsleistung ausgesetzt hatte.

Trotz des Coronabonus rutschte die Mitarbeiterin in die private Pleite und meldete Privatinsolvenz an. Die Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil des Arbeitslohns, insbesondere den Coronabonus an sie abzuführen. Denn nach Ansicht der Insolvenz-verwalterin habe der Gesetzgeber den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie nur auf die Pflege-Branche beschränkt. Die Steuer- und ­Sozialversicherungsfreiheit der Prämie auch in weiteren Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit.

Das sahen die Gerichte anders. Bereits das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht urteilten, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen pfändungsgeschützten Erschwerniszuschlag gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handele.

Diese Urteile wurden vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Denn insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Prämie freiwillig gewährt wurde und sich im Rahmen des Üblichen bewegte. Es handele sich damit nicht um pfändbares Einkommen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2022.

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