Markenrecht

Ortsname unbekannt?! – Name bulgarischer Kleinstadt als Unionsmarke für Mineralwasser eintragbar

EuG, Urteil vom 25.10.2018 - T-122/17

Devin, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser eingetragen werden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden.

Im Jahr 2011 erwirkte die bulgarische Firma Devin AD beim EUIPO die Eintragung der Unionswortmarke „DEVIN“ für alkoholfreie Getränke. Hierin sah die Industrie- und Handelskammer von Haskovo (Bulgarien) ein Freihaltebedürfnis und beantragte im Jahr 2014 beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke.

Das Amt stellte daraufhin im Wesentlichen fest, dass die bulgarische Stadt Devin der breiten Öffentlichkeit in diesem Land und einem erheblichen Teil der Verbraucher in Nachbarländern wie Griechenland und Rumänien insbesondere als bedeutendes Thermalbad bekannt sei und dass der Name dieser Stadt in Fachkreisen mit der Gruppe der von der streitigen Marke erfassten Waren, vor allem Mineralwässern, in Verbindung gebracht werde. Das EUIPO erklärte die streitige Marke deshalb in vollem Umfang für nichtig.

Hiergegen richtete sich die Klage der Devin AD auf Aufhebung der Nichtigkeitsentscheidung des EUIPO. Mit Erfolg!

Das Gericht führte zunächst aus, dass der bulgarische Verbraucher in dem Wort „Devin" zwar einen geografischen Namen erkennen möge. Es erscheine aber äußerst unwahrscheinlich, dass die Marke Devin in Bulgarien nicht zumindest normale Unterscheidungskraft erlangt hat, wobei es keiner Entscheidung über ihren Ruf bedürfe.

Zum griechischen und zum rumänischen Durchschnittsverbraucher stellte das Gericht fest, dass die Existenz eines „touristischen Profils im Internet" als solches nicht zum Nachweis dafür ausreiche, dass die relevanten Verkehrskreise im Ausland eine Kleinstadt kennen würden. Auch die Tatsache, dass die Stadt Devin eine „erhebliche touristische Infrastruktur" habe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Stadt einem solchen Verbraucher über die Landesgrenzen hinweg bekannt sein könnte oder dass er eine direkte Verbindung zu ihr herstellen wird, so das Gericht.

Zur Verfügbarkeit des geografischen Namens für Dritte stellten die Richter fest, dass nach den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung eine beschreibende Verwendung des Namens „Devin" zum Zwecke der Werbung für die Stadt als touristisches Ziel erlaubt bleibe und dass die streitige Marke daher kein Hindernis für wirtschaftliche Anstrengungen zur Erhöhung der Reputation der Stadt Devin für ihre Thermalquellen über die bulgarischen Grenzen hinaus darstellen könne.

Das allgemeine Interesse daran, dass ein geografischer Name wie der des Thermalbads Devin verfügbar bleibe, könne somit geschützt werden, weil beschreibende Verwendungen solcher Namen weiterhin erlaubt sind und weil es Vorkehrungen zur Begrenzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers der streitigen Marke gibt, ohne dass es einer Nichtigerklärung der Marke bedürfe. Dieses notwendige Gleichgewicht zwischen den Rechten der Markeninhaber und den Interessen Dritter gestatte unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung von Marken, die wie die Unionsmarken „Vittel“ und „Evian“ auf einen gleichlautenden geografischen Namen zurückgehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2018.

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