Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

O’zapft is – o’ meldet nicht: „dirndl.com“ als Marke nicht eintragungsfähig

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass „dirndl.com“ beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht als Wort-/Bildmarke eingetragen werden kann. (BPatG, Beschluss v. 14.10.2014 – 27 W (pat) 501/14)

Ein Online-Händler von Trachtenmode und Zubehör hat die Wort-/Bildmarke „dirndl.com“ für Waren und Dienstleistungen von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen angemeldet, die über das Internet, mittels Teleshoppingsendungen sowie im online- und Katalogversandhandel vertrieben werden.

Das Amt hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wort-/Bildmarke als reine Internetadresse verstünden. Denn „dirndl.com“ weise auf eine Internetpräsenz für Dirndl- und Trachtenmode hin und nicht auf die betriebliche Herkunft eines bestimmten Unternehmens. Auch über die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke ergebe sich kein betrieblicher Herkunftshinweis, da sich diese nur der schriftbildlichen und werbeüblichen Darstellung bediene. Zudem bestehe aufgrund des eindeutig beschreibenden Bedeutungsgehalts des Zeichens ein Freihaltebedürfnis der Kennzeichnung. Dagegen führte der Anmelder an, dass die Zeichenkombination aus vielen willkürlich zusammengesetzten Gestaltungselementen bestünde. 

Das Bundespatentgericht gibt dem Deutschen Patent- und Markenamt Recht
Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die Wort-/Bildmarke jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Denn sie beschreibe in erster Linie lediglich, dass die besagten Artikel über das Internet bezogen werden können. Dabei benenne die Second-Level-Domain „dirndl“ erkennbar ein bayerisches/österreichisches Trachtenkleid. 

Obwohl eine Internetadresse nur einmal vergeben wird, sind sogenannte generische Domainnamen in der Regel nicht als individueller betrieblicher Herkunftsnachweis geeignet. Auch die Schreibweise des Wortbestandteils – insbesondere die Kleinschreibung – stelle kein Alleinstellungsmerkmal dar, sondern entspreche vielmehr der gängigen Praxis bei Domainnamen. Zudem diene die grafische Gestaltung in Form der doppelten Umrahmung lediglich als Mittel zur Hervorhebung von sachbezogenen oder werblichen Angaben. Ebenso gelte der Zusatz von Sternen als einfaches klassisches Gestaltungsmittel mit anpreisender, dekorativer Zweckbestimmung, die insbesondere im Zusammenhang mit elektronischen Angeboten für Bewertung oder Sympathiebekundung eingesetzt werden.

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