Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Nur wer A sagt, muss auch B sagen: Bestätigungsemail kann unerlaubte Werbung sein

Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied, dass es sich bei einer Bestätigungsemail im Double Opt-in-Verfahren um unerlaubte Werbung handelt, wenn der Empfänger nicht nachweislich um den entsprechenden Service gebeten hat. (AG Berlin-Pankow, Urteil v. 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14)

Die Beklagte hatte eine Bestätigungsemail an die geschäftlich genutzte E-Mailadresse des Klägers, einem Geschäftsführer einer Gesellschaft, geschickt, in der dieser über die Erstellung seines Kundenkontos informiert wurde. Da der Kläger bei der Beklagten diese jedoch nicht erbeten hatte und die E-Mail als Werbung empfand, forderte er sie zunächst außergerichtlich dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dem kam die Beklagte nur unzureichend nach und so ging die Angelegenheit vor Gericht.

Die Beklagte gab an, dass es sich bei der E-Mail um reine Information und somit nicht um unerlaubte Werbung handele. Sie konnte jedoch keinen Nachweis dafür erbringen, dass es der Kläger gewesen sei, der bei ihr um die angebliche Eröffnung des Kundenkontos gebeten hatte.

Das Amtsgericht Berlin-Pankow gibt dem Kläger Recht
Das Gericht betonte, dass es sich bei der Bestätigungsemail um unerlaubte Werbung handele. Denn es komme bei der Beurteilung, ob es sich um Werbung handelt, darauf an, wie sich die E-Mail aus Sicht des Empfängers darstelle. Dabei ist nicht nur der Inhalt, sondern auch der Kontext der E-Mail mit einzubeziehen. Habe der Empfänger der E-Mail tatsächlich die Kontoeinrichtung veranlasst, stelle eine Bestätigungsemail keine Werbung da. Ist dies jedoch nicht der Fall, stelle eine solche E-Mail sogar eine besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme und somit unerlaubte Werbung dar. Daher stehen dem Kläger die Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB zu.

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