Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Nimmer wieder sonntags

Kündigung nur zur „üblichen Postleerungszeit“ gültig

Will ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer entlassen, muss diesem ein Kündigungsschreiben zugehen und seine Kenntnis erlangen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dazu jüngst entschieden, dass der Arbeitnehmer jedoch nicht mit einer Zustellung am Sonntag rechnen müsse, da keine Pflicht zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens bestehe.

Im Falle einer Arbeitgeberin, die ihrer Mitarbeiterin am Sonntag den 30.11.2014, am letzten Tag der Probezeit, per Einwurf des Kündigungsschreibens in deren Hausbriefkasten kündigte, bedeutete dies eine verlängerte Frist. Denn: Sowohl beim Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht waren die Richter der Ansicht, die Kündigung sei aus den genannten Gründen offiziell erst am darauffolgenden Montag zugegangen.
Infolgedessen würde das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.2014 enden, da die zweiwöchige Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit nicht mehr greifen würde, sondern stattdessen die ordentliche Kündigungsfrist anzuwenden sei.

Die „übliche Postleerungszeit“ ist nach diesem Urteil auch dann maßgeblich, wenn die Probezeit am Sonntag abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber sonntags arbeitet.

Die Entscheidung ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15

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