Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Nichts übers Knie brechen: Unzulässiger vorzeitiger Abbruch einer eBay-Aktion

Das OLG Nürnberg beschloss, dass eine eBay-Auktion nur dann vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2014, Az. 12 U 336/13)

Mit einem Startpreis von einem Euro und einer Laufzeit von zehn Tagen bot der Beklagte im Mai 2012 auf der Auktionsplattform eBay ein Stromaggregat im Wert von ca. 8 000 Euro an. Bereits nach zwei Tagen brach er die Aktion vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der einzige Bieter und somit gleichzeitig Höchstbietender. Sein Gebot betrug 1,- Euro. 

Der Kläger fragte den Beklagten per E-Mail nach dem Grund des Abbruches und ob das Gerät noch vorhanden sei. Der Beklage antwortet, dass ihm der Verkauf des Stromaggregats über eBay „einfach zu blöd“ gewesen sei, doch das Gerät wäre noch vorhanden und könne zu einem Preis von 7500 Euro erworben werden. 

Auf dieser Basis wollte der Höchstbietende den Abbruch nicht gelten lassen und forderte den Verkäufer auf, im das Stromaggregat zum Preis von einem Euro auszuhändigen. Er argumentierte, dass ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. 

Landgericht bestätigt Recht zum vorzeitigen Abbruch – OLG revidiert

Der Streit ging zunächst vor das Landgericht Nürnberg-Fürth. Dieses wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass gemäß der eBay-Richtlinien (AGB) ein frühzeitiger Abbruch der Aktion bis zu 12 Stunden vor deren Ende ohne Angabe von Gründen zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum OLG Nürnberg ein – und das Gericht gab ihm Recht.

Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebots

Die Richter hoben das Urteil des LG auf und führten aus, dass sehr wohl ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen sei. Durch das Starten der Auktion habe der Verkäufer ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, von welchem er sich nicht ohne weiteres lösen könne. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen.

Das Recht zum vorzeitigen Abbruch der Auktion nach den AGB schränke zwar die Bindungswirkung des Verkaufsangebots ein, dies jedoch nur, wenn eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Aktionsbeendigung vorliege, so das Berufungsgericht. Dies gehe deutlich aus weiteren Passagen der eBay-Richtlinien hervor. Im vorliegenden Fall habe jedoch kein solcher berechtigter Grund bestanden. 

Urteil des LG hätte nicht hinnehmbare Folgen

Das OLG argumentierte weiter, dass die Entscheidung des LG zu nicht hinnehmbaren Umständen führen würde. Schließlich wäre eine eBay-Auktion dann immer nur in den letzten 12 Stunden des Angebots für den Verkäufer bindend. Die 12-Stunden Regelung sei in den AGB insofern missverständlich formuliert, da sie lediglich die technische Möglichkeit eines vorzeitigen Auktionsabbruchs nicht aber dessen rechtliche Zulässigkeit regele. 

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