Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Nicht „oben ohne“ - Keine Maske, kein Beschäftigungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021, Az.: 2 SaGa 1/21

Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitsunfähig, wenn sein Arbeitgeber seine Beschäftigung im Betrieb verweigert, wenn es dem Arbeitnehmer - auch trotz ärztlichen Attests – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Der Kläger ist als Verwaltungsmitarbeiter bei der Beklagten im Rathaus beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.05.2020 ordnete die Beklagte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses an. Der Kläger legte daraufhin zwei ärztliche Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die beklagte Arbeitgeberin wollte den Kläger jedoch ohne eine Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. 

Da der Kläger gleichwohl arbeitswillig war, stellte dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er begehrte im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag ebenso ab, wie das Landesarbeitsgericht. Die Richter verweisen zur Begründung auf die Coronaschutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach im Rathaus eine Maskenpflicht bestehe. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, so das LAG. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das LAG einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office. Denn der Kläger müsse zumindest Teile seiner Aufgaben in den Diensträumen im Rathaus erledigen. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home-Office Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse, so das LAG.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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