Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Neues zum Mindestlohn: Ab 01.01.2017 sind es 8,84 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit noch 8,50 Euro wird zum 01.01.2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung teilte mit, dass das Kabinett eine entsprechende Verordnung verabschiedet habe. Die Regelung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Hintergrund:

Nach dem Mindestlohngesetz entscheidet eine ständige Kommission der Tarifpartner alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Der Mindestlohnkommission gehören drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende an. Das Gremium hat sich bei seiner aktuellen Entscheidung am 28.06.2016 nachlaufend an der Tarifentwicklung - also an den Branchen-Tarifabschlüssen der vergangenen 15 Monate - orientiert. Die Mindestlohnkommission ist dabei vom Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen und hat nach den Angaben der Bundesregierung auch geprüft, ob der Mindestlohn Arbeitnehmer angemessen schützt.

Ausnahmen:

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bestehen aber bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, diese gehen dem Mindestlohn vor. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 01.01.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen. Für Zeitungzusteller gilt ab dem 01.01.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab dem 01.01.2018 müssten alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen, wie es in der Mitteilung der Bundesregierung heißt.

Tipp:

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) können nach § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Beachten Sie daher, dass Sie Ihren Mitarbeitern ab dem 01.01.2017 den neuen Mindestlohn zahlen.

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