Urteile - IT-Recht

Neuerungen im Datenschutzrecht 2018

Der Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rückt immer näher. Ab dem 25. Mai 2018 werden sich die Informationspflichten des Datenverarbeiters im Online-Bereich nicht mehr aus dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) und dem Telemediengesetzt (TMG), sondern aus den Art. 13 und 14 DSGVO ergeben.

Wir möchten Ihnen bereits jetzt kurz aufzeigen, welche Angaben im Online-Bericht von Online-Shop-Betreibern künftig gemacht werden müssen und welche Informationspflichten bestehen, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

  • Der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist mit dem Namen und mit seinen Kontaktdaten anzugeben.
  • Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, ist auch über dessen Namen und Kontaktdaten zu informieren.
  • Anzugeben ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung stützt. Falls sich die Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergibt, ist zudem das berechtigte Interesse der Datenverarbeitung darzulegen, wobei auch der Zweck der Datenverarbeitung anzugeben ist.
  • Es sind Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten anzugeben.
  • Falls ein Datentransfer in Drittländer beabsichtigt ist, ist hierüber zu informieren.
  • Es muss auch die Speicherdauer angegeben werden oder die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt.
  • Ferner sind die Rechte des Betroffenen auf Zugang, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu nennen.
  • Es ist über das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO zu informieren.
  • Sollten die Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben worden sein, dann ist über die Herkunft der Daten zu informieren. Das heißt, es ist die Datenquelle zu nennen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um öffentliche Daten handelt.

Diese Informationen müssen nach der DSGVO in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form abgebildet und vermittelt werden. Sie müssen im Online-Bereich ebenso in elektronischer Form bereitgestellt werden können, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Ähnlich wie bereits jetzt in § 13 Abs. 1 S. 1 TMG geregelt, bestimmt Art. 13 Abs. 1 DSGVO, dass die Informationen schon bei der Erhebung der Daten mitzuteilen sind. Dies kann aber weiterhin durch einen Link erfolgen.

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