Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Nach der letzten Reise – Erbenanspruch auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 22.01.2019, A7z.: 9 AZR 45/16

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geurteilt, dass Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen haben.

Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall einer Alleinerbin, die im Dezember 2010 ihren Ehemann verloren hatte. Dieser stand bis zu seinem Ableben in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, welches durch den Tod des Mannes beendet wurde.

Neben dem Erholungsurlaub von 30 Tagen im Kalenderjahr, hatte der Erblasser als Mensch mit einer anerkannten Schwerbehinderung zudem einen Anspruch auf zwei Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr. Bei seinem Tod waren insgesamt 25 Tage nicht von dem Erblasser genommen worden, sodass die Klägerin die Abgeltung verlangte. Dies verweigerte die Arbeitgeberin, sodass die Angelegenheit zu Gericht kam.

Bereits die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Auch hatte die Beklagte mit ihrer Revision vor dem BAG keinen Erfolg. Die Beklagte habe den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag von rund € 5.860,00 brutto abzugelten, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Die BAG-Richter verwiesen auf § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten ist. Dabei ergebe die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung der einschlägigen Normen des BUrlG, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Die Richter stützten sich dabei auf eine Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden habe, dass der gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen dürfe, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub bestehe. Dieser Anspruch habe dann im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen.

Daraus folge für die richtlinienkonforme Auslegung der Normen des BUrlG, so das BAG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

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