Urteile - IT-Recht

Nach allen Regeln der Kunst – Fotografieren im Museum und Online-Veröffentlichung

BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17

Wie der BGH in einem Urteil vom 20.12.2018 entschieden hat, genießen Fotos von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig den Urheberschutz nach § 72 UrhG. Gleichzeitig hat der BGH einen Unterlassungsanspruch eines Museums gegen Besucher, die unter Verstoß gegen ein mittels AGB vereinbartes Fotografierverbot ausgestellte (gemeinfreie) Kunstwerke ablichten und die Fotos im Internet veröffentlichen, bejaht.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Museums in Mannheim. Sie ließ im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren und veröffentlichte diese Fotografien in einem Ausstellungskatalog.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für das Internet-Lexikon „Wikipedia“, mit dem zentralen Medienarchiv „Wikimedia Commons“, tätig. Er lud Fotografien in die Mediendatenbank hoch und stellte diese so zum öffentlichen Abruf bereit. Auf den Fotos sind Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablauf der 70-jährigen Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

Bei den auf Wikipedia hochgeladenen Fotos handelte es sich zum einen teilweise um Aufnahmen aus dem Ausstellungskatalog der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Zum anderen handelte es sich um vom Beklagten im Jahre 2007 bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigte Bilder. Diese Dateien hatte er sodann „Wikimedia Commons“ unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt, also im Internet veröffentlicht.

Als die Museumsbetreiberin die Fotos auf Wikipedia entdeckte, nahm sie den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie stützte ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf eigene Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien berief sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen „Besichtigungsvertrags“. Dieser enthalte nach dem Vortrag der Klägerin ein Fotografierverbot, welches durch entsprechende Piktogramme innerhalb der Ausstellungsräume gekennzeichnet sei. Zudem machte sie eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten geltend.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten war ohne Erfolg. Der Beklagte ging schließlich in Revision, sodass der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Auch die Bundesrichter entschieden zu Gunsten des Museums und wiesen die Revision ab. Der BGH betonte, dass das Hochladen der eingescannten Bilder aus dem Ausstellungskatalog der Klägerin das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen, verletze. Denn auch eine Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählten. Deshalb erreichten solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte nach Ansicht der Richter zudem gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden seien, so der BGH. Die Klägerin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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