Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Muss nicht alles preisgeben – Private Handynummer in der Regel für den Arbeitgeber tabu

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Handynummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.

Geklagt hatten die Mitarbeiter eines kommunalen Gesundheitsamtes. Die Arbeitnehmer verlangten die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte, welche sie erhalten hatten, weil sie nur ihre private Festnetznummer aber nicht ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste mitgeteilt hatten.

Die Klage, die schon vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war, wurde nun auch in der nächsten Instanz bestätigt. Das LAG machte damit deutlich, welches Gewicht der Datenschutz auch im Arbeitsleben hat. Die Richter betonten, dass wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen.

Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen.

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