Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Muss künftig kleine Brötchen backen

Keine Zugabe von Brötchengutscheinen vom Apotheker

(OLG Frankfurt aM, Urteil vom 02.11.2017, Az.: 6 U 164/16)

Die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel ist nach einem Urteil des OLG Frankfurts rechtswidrig. Eine Apotheke ist daraufhin zur Unterlassung verurteilt worden.

Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen "Brötchen-Gutschein" über "zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti" mit. Dieser Gutschein konnte bei einer nahegelegenen Bäckerei eingelöst werden.

Die Klägerin, ein gewerblicher Interessenverband, wertete die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und nahm die Apotheke auf Unterlassung in Anspruch. Hiermit hatte die Klägerin bereits vor dem Landgericht Erfolg.

Diese bittere Pille wollte die Apotheke nicht schlucken und ging in die Berufung. Diese wurde vom OLG jedoch zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Grundsätzlich gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis, führte das OLG aus. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil - etwa in Form eines Gutscheins - abgebe. Nach der Lebenserfahrung könnten - gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist - auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben, betonte das OLG.

Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht komme es hier nicht an, so die Richter weiter. Denn die Beklagte betreibe eine stationäre Apotheke, so dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei. Die Arzneimittelpreisbindung sei gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei jedoch durch "hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt". Apotheken sollten sich "in unattraktiven Lagen keinen ruinösen Preiskampf liefern". Zudem solle "im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden". Schließlich diene die Preisbindung dazu, das finanzielle Gleichgewicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.

Die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln geltenden Beschränkungen seien somit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die Bestimmungen zur Arzneimittelpreisbindung könnten allerdings unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Inländerdiskriminierung zukünftig rechtlich fraglich werden. Im Hinblick darauf hat das OLG die Revision zugelassen.

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