Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Mit 55 zu alt für Anspruch auf Betriebsrente

BAG, Urteil vom 21.09.2021, Az.: 3 AZR 147/21

Unternehmen dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Beschäftigten eine Betriebsrente verweigern, wenn diese erst nach dem 55. Lebensjahr den Job angetreten haben.

Die Klägerin wurde kurz nach ihrem 55. Geburtstag bei der beklagten Gewerkschaft als Mitarbeiterin im Sekretariat eingestellt. Der Arbeitgeber verweigerte ihr jedoch die Einzahlung in die Unterstützungskasse des DGB, wonach der Klägerin dann ein Anspruch auf eine spätere Betriebsrente zugestanden hätte. Also musste die Klägerin ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen.

Sie stützte ihre Klage insbesondere darauf, dass sie durch die Versagung der Einzahlung zur Betriebsrente sowohl wegen ihres Alters als auch wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Schließlich sei die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gestiegen, so dass durch die Vorgabe umso größere Teile eines typischen Erwerbslebens nicht mehr von einer Versorgungszusage gedeckt seien.

Die Sache ging bis zum BAG, wo die klägerischen Ansprüche schließlich verneint wurden. Die Richter urteilten, dass eine Versorgungsregelung wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen könne, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstgrenze stelle weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar, so das BAG.

Die Altersgrenze sei nach § 10 AGG gerechtfertigt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Denn mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei auch angemessen und erforderlich.

Auch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts sahen die Erfurter Richter in der Regelung ebenfalls. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich demnach diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Nach der Entscheidung der Richter sei dieser Unterschied nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt seien. Schon das ArbG Essen und das LAG Düsseldorf hatten das Begehren abgewiesen.

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