Urteile – Markenrecht

„Messi“ ist nicht gleich „Massi“ – Fußballer kann Marke eintragen lassen

EuG, Urteil vom 26.04.2018, Az.: T-554/14

Lionel Messi, seines Zeichens Fußballprofi in Diensten des FC Barcelona und argentinischer Nationalspieler, kann seine Marke "MESSI" für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Dies entschied nach einem mehrjährigen Streitverfahren nun das Gericht der Europäischen Union.

Im August 2011 meldete der Lionel Messi beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke "MESSI" unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Im November 2011 legte ein Spanier Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den zu seinen Gunsten eingetragenen Unionswortmarken "MASSI", die unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind.

Das EUIPO gab in 2013 dem Widerspruch statt, wohingegen der Fußballprofi gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Amt einlegte. Da das EUIPO von einer Verwechselungsgefahr der Zeichen „MESSI“ und „MASSI“ ausging, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, dass die betreffenden Marken einander ähnlich seien. Ihre dominierenden Elemente, die Begriffe "MASSI" und "MESSI", seien in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch. Eine etwaige begriffliche Unterscheidung werde gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen.

Mit dieser Entscheidung war Messi nicht einverstanden und ging quasi in die Verlängerung vor den EuG, wo er die Aufhebung der Entscheidung beantragte. Hier hatte der Fußballer Erfolg, seinem Antrag wurde stattgegeben und die Entscheidung des EUIPO egalisiert.

Die Richter entschieden, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke Messis dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich sei. Auch bestätigte das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts sei dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Denn, es könne nicht angenommen werden, dass Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiere.

Vielmehr sei er eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen werde. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort "Messi" und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind.

Es erscheine aber nach Auffassung des Gerichts wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort "Messi" nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es sei zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört hätten oder sich nicht daran erinnern, doch werde dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Die Richter schlossen daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise werde nämlich das Wort "Messi" mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort "Massi" als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiere die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke "MASSI".

Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reiche nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2018.

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