Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Man muss das Kind nicht beim rechten Namen nennen: Einbeziehung von Leistungsboni in den Mindestlohn kann zulässig sein

Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohnes einfließt, wenn die Zahlung einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat. (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15)

Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung in Höhe von 8,10 € pro Stunde entlohnt. Die Arbeitgeberin zahlte darüber hinaus einen von ihr so genannten „freiwilligen Leistungsbonus von max. 1,00 €, der sich nach der jeweiligen Bonusregelung richte“.

Anlässlich der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG), teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern mit, dass sowohl die Höhe der Grundvergütung als auch die des „Leistungsbonusses“ unangetastet bleibe. Vom Bonus würde allerdings zukünftig 0,40 € pro Stunde fix gezahlt, sodass sich der gesetzliche Mindestlohn ergab.

Die Klägerin wollte sich mit dieser Regelung nicht zufrieden geben und machte geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohnes fließen dürfe. Vielmehr sei er zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde zu zahlen.

Der Leistungsbonus ist als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die erhobene Klage abgewiesen. Denn der Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem Vollzeitbeschäftigten durch das eigene Einkommen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und der geleisteten Arbeitszeit an. Daher seien alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die im Gegenzug für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1