Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Kontakt bitte!

Kontaktformulare müssen Hinweise über die gespeicherten Daten enthalten

Das OLG Köln hat entschieden, dass Kontaktformulare auf Websites Informationen zur Speicherung personenbezogener Daten beinhalten müssen (OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016, AQZ. 6 U 121/15).

Wird von einem Dienstanbieter ein Kontaktformular auf der Website zur Verfügung gestellt, so muss er den Nutzer auf die Speicherung der personenbezogenen Daten und auf die Möglichkeit des Widerrufs dieser Speicherung hinweisen, wie das OLG Köln entschied.

Bereits im landgerichtlichen Verfahren unterlag der wettbewerbsrechtlich angegriffene Steuerberatungsdienstleister. Dieser setzte sich dagegen aber zur Wehr, scheiterte jedoch abermals.

Beide Parteien bieten Steuerberaterdienstleistungen an und streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten in Bezug auf ein Kontaktformular auf der Website des Beklagten.

Auch das OLG sah in den fehlenden Hinweisen im Zusammenhang mit dem Kontaktformular ein wettbewerbswidriges Verhalten und sah den Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. i.V.m. § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. i.V.m. § 13 TMG als begründet an.

Der Senat sah in den fehlenden Hinweisen des Anbieters einen Wettbewerbsverstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG. Diese Norm stelle nach Ansicht der Richter eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten untereinander im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. § 13 TMG soll die wettbewerbliche Entfaltung des Mitwerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Das Berufungsgericht ging deshalb davon aus, dass Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Verträgen dienen würden.

Es gelte daher: Stellt ein Dienstanbieter auf seiner Website nun ein Kontaktformular zur Verfügung, muss der Anwender über die Speicherung der anzugebenen personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein- verständlicher Forum unterrichtet werden.

Nach § 13 Abs. 2 TMG kann diese Einwilligung auch elektronisch erfolgen, wenn der Anbieter sicherstellt,

a) der Anwender seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt,

b) die Einwilligung protokolliert wird,

c) er den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen kann,

d) diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und der Anwender hierüber informiert wird.

Die Richter gingen in ihrer Entscheidung ferner davon aus, dass das Fehlen der entsprechenden Verbraucherinformationen die Interessen sowohl der Verbraucher, als auch der Mitbewerber i.S.d. § 3a UWG n.F. spürbar beeinträchtigen.

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