Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Kommt gar nicht in die Tüte!? – Bäckereicafés dürfen den ganzen Sonntag Brötchen verkaufen

BGH, Urteil vom17.10.2019, Az.: I ZR 44/19

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2019 ist der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bäckerei, die in ihren Münchner Filialen Brot-, Back- und Konditorwaren herstellt und diese vertreibt. Sie verkaufte in zwei Filialen an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. In einer anderen Bäckerei-Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag eine Brezel, unbelegte Brötchen sowie ein Laib Brot verkauft. Die Klägerin, war der Ansicht, dass die Bäckerei dadurch gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt habe, weil sie gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen habe.

Die Unterlassungsklage hatte weder vor dem Landgericht noch vor dem Berufungsgericht Erfolg. Auch der BGH wies die Revision der klagenden Wettbewerbszentrale zurück.

Hinsichtlich des Verkaufs von Backwaren an den beanstandeten Sonntagen durch die Beklagte, pflichteten die BGH-Richter der Beurteilung des Berufungsgerichts bei. Diese Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen. Bei diesen Filialen handele es sich um Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, weil die Beklagte dort auch Cafés betreibe, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbiete. Der Anwendung des Gaststättenrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibe, so die Richter. Darüber hinaus sei unbeachtlich, dass die Speisen und Getränke im Café nur im Wege der Selbstbedienung bereitgestellt würden.

Die von der Beklagten im Café verabreichten Brötchen und Brote durften daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden. Zudem ging es noch um die Frage, ob es sich bei Brötchen und Broten überhaupt um zubereitete Speisen im Sinn es Gaststättengesetzes handele. Nach dem Urteil des BGH wurde die durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach der Verkehrsanschauung handele es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um – durch den Backvorgang – essfertig gemachte Lebensmittel. Diese würden in den Cafés der Beklagten verabreicht. Dass die Beklagte das Brot im Café in geschnittener Form anbiete, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußere, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegten, ändere an dieser Beurteilung nichts, so der Senat.

Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetze, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, komme es ferner nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden. Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liege zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen dürfe, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon habe die Bäckerei aber im Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen dürfen.

In Bezug auf die bemängelten Verkäufe am Pfingstmontag habe bereits nach Ansicht des Berufungsgerichts die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht dargelegt, dass die Beklagte die Verkaufsstelle selbst betreibt oder von einem Beauftragten betreiben lässt und somit für diesen Verkauf verantwortlich sei. Insofern bedurfte es hier keiner weitergehenden Entscheidung.

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