Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Klartext, bitte: Telefonwerbung bedarf bewusster Einwilligung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass Telefonwerbung nur dann zulässig ist, wenn der Angerufene vorab und bewusst seine Einwilligung erteilt hat. So genügt es nicht, wenn ein Unternehmen die konkreten Informationen über Art und Umfang der Werbung nur über einen Link bereitstellt. (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14)

Die Beklagte befasst sich mit Marketingleistungen und unterhält verschiedene Telemediendienste, in denen sie die Teilnahme an Gewinnspielen anbietet. Im konkreten Fall veranstaltete sie ein Gewinnspiel um einen hochwertigen Laptop, an dem man nur teilnehmen konnte, wenn man zuvor seine Einwilligung zum Empfang von Werbung abgegeben hatte. Dabei musste sich der Interessent nach der Eingabe seiner persönlichen Daten durch Aktivieren eines Ankreuzfeldes einverstanden erklären, dass ihn „einige Sponsoren“ und Kooperationspartner der Beklagten per Telefon, Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren dürften. Die Informationen über die Anzahl, den Namen und die Branchen der Sponsoren und Kooperationspartner wurden erst nach einem Klick auf einen weiterführenden Link zur Verfügung gestellt. Bereits vorausgewählt war ein weiteres Ankreuzfeld, mit dem sich der Teilnehmer mit der Setzung eines Cookies bereiterklärte, welcher das Nutzungs- und Surfverhalten analysierte. Nur nachdem beide Häkchen gesetzt worden waren, konnte an dem Gewinnspiel teilgenommen werden.

Verbraucherzentrale rügt wettbewerbswidriges Verhalten
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt ein solches Vorgehen für wettbewerbswidrig und forderte die Anbieterin des Gewinnspiels zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da sie der Forderung nicht nachkam, reichte der Verband Klage ein.

Das Landesgericht bestätigt die Auffassung des Klägers
Das Landesgericht sah den Antrag als begründet an und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung.  Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer sei unzulässig, da die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung bezgl. des Erhaltes von Werbeanrufen nicht erfüllt seien. Denn die Erklärung sei entgegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG, der einem Werbeanruf zwingend eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen voraussetze, nicht vereinbar.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass eine vorformulierte Einverständniserklärung für die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam sei, wenn der Verbraucher erst nach einem Klick auf einen Link darüber informiert werde, welche von seinen Daten erhoben und verarbeitet würden.

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