Urteile - Wettbewerbsrecht

Klar und deutlich bitte! – Irreführende Werbung mit Rabattaktionen

LG München I, Urteil vom 12.01.2023, Az. 17 HKO 17393/21

In einem Urteil des Landgerichts München I hat das Gericht die Werbeanzeige einer Möbelhändlerin zu „Küchentagen“ als irreführend erachtet. Das Gericht gab einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins statt.

Das beklagte Möbelhaus hatte eine Werbeanzeige für „Küchentage“ im August 2021 geschaltet. Dem Kläger, ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, fand diese Werbung als unlauter. Für die Leser der Anzeige sei schon nicht klar ersichtlich, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe, da auf der Anzeige sich blickfangmäßig herausgestellt das Datum des 21.08.2021 befinde, im „Kleingedruckten“ jedoch der Hinweis auf ein Ende der Aktion am 31.08.2021 gegeben sei.

Weiter sei aus der Werbeanzeige nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung finde. Auch hier seien blickfangmäßig Rabattzahlen herausgestellt, die zumindest als uneindeutig angesehen werden könnten. Nach Ansicht des Klägers könnten aufgrund der Aufmachung der Anzeige Zweifel entstehen, ob die Anzeige 20 % und 20 %, also insgesamt 40 % Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20 % auf verschiedene Produkte. 

Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt. Hinsichtlich des Zeitraums urteilten die Richter, dass das beklagte Möbelhaus nicht hinreichend über die Teilnahmebedingungen aufgeklärt habe. Es könne der Entscheidungsdruck, der durch die Befristung des Angebots im Blickfang auf den „21.08.“ aufgebaut werde, nicht durch eine uneindeutige weitere Datumsangabe im Kleingedruckten beseitigt werden. 

Auch hinsichtlich der ausgelobten Rabatte schloss sich das Gericht der klägerischen Auffassung an. Eine solch blickfangmäßig herausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet sei, könne nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden. An einem solchen Hinweis fehle es aus Sicht des Gerichtes in der zu beurteilenden Werbeanzeige. Auch hier reichen die Angaben zu der Rabatthöhe im „Kleingedruckten“ insoweit nicht aus, die blickfangmäßig herausgestellten Rabatte für den Kunden zu konkretisieren.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2023.

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