Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Kennt keine Grenzen: Örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes bei Verstößen auf Websites

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Betreiber einer Website für unerlaubte Handlungen (bspw. Urheberrechtsverletzungen) auf dieser in sämtlichen Mitgliedstaaten der europäischen Union belangt werden kann – selbst dann, wenn diese Staaten nicht zu dem Gebiet gehören, die er mit seiner Website primär erreichen will. (EuGH, Urteil v. 22.01.2015, Az. C-441/13)

Die Klägerin, eine österreichische Profifotografin, hat eine in Deutschland ansässige beklagte Firma wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Das Unternehmen hat auf seiner Internetseite (mit der Top-Level-Domain „.de“) Bilder der Klägerin zum Abruf und Download platziert, jedoch ohne Zustimmung und Anführung einer Urheberbezeichnung. Es lag somit – auch nach dem österreichischen Recht – ein Urheberrechtsverstoß vor, weshalb die Klägerin mit der Beklagten vor das Handelsgericht in Wien trat.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des österreichischen Handelsgerichts mit der Begründung, dass ihre Website überhaupt nicht auf Österreich ausgerichtet sei und deren bloße Abrufbarkeit nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des österreichischen Handelsgericht zu begründen. Das Handelsgericht setzte das Verfahren aus und rief den Europäische Gerichtshof zu Klärung an.

Auf das beabsichtigte Zielgebiet der Website kommt es nicht an
Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass es im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht darauf ankomme, ob die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet sei. So kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn hier das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Demnach könne die beklagte Firma an allen Orten, an denen die betreffende Website aufgerufen werden kann, auch verklagt werden.

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