Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Keine Zustimmung zu geänderten Bank-AGB durch Nutzung eines Bankkontos

LG Hannover, Urteil vom 28.11.2022, Az. 13 O 173/22

Das Landgericht Hannover hat gegen eine Bank eine einstweilige Verfügung erlassen, nach welcher es der Bank untersagt wird, durch die Weiterbenutzung eines Bankkontos eine Zustimmung des Kunden zu geänderten AGB zu fingieren.

Im Frühjahr 2022 forderte die Verfügungsbeklagte, die Sparda-Bank Hannover, ihre Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen in Form der Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf. 

Diejenigen Verbraucher, die auf diese Aufforderung nicht reagierten, wurden von der Bank im Herbst 2022 erneut angeschrieben. In dem Schreiben teilte die Bank den Kunden mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten wird, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Die Verfügungsbeklagte ging sogar noch einen Schritt weiter und kündigte den Kunden gegenüber an es sogar als Zustimmung zu werten, wenn Verbraucher einem zugesandten Rechnungsabschluss nicht aktiv widersprechen würden. 

Dieses Vorgehen, nachdem betroffene Kunden ihr Konto nicht mehr ohne aufgedrängte Vertragsänderungen nutzen konnten, wertete der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unter anderem als aggressive geschäftliche Handlung der Bank. Wegen dieses Wettbewerbsverstoßes nahmen die Verbraucherschützer die Bank auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Hannover pflichtete dem vzbv bei und gab dem Unterlassungsantrag vollständig statt. Nach dem Urteil des Gerichts verstoße es gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteilige Verbraucher unangemessen. Diese Geschäftspraktik sei daher unlauter, befanden die Richter. Zudem widerspreche das Vorgehen der Bank dem Urteil des BGH vom 27.04.2021 zu unzulässigen AGB-Klauseln, in dem die Bundesrichter herausstellten, dass Schweigen in diesem Falle kein Erklärungswert zukomme.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2023.

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