Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Kein Erlöschen der Kaufpreisforderung bei erfolgreichem "PayPal-Käuferschutz"

(BGH, Urteile vom 22.11.2017, Az.: VIII ZR 83/16 und Az.: VIII ZR 213/16)

Ein Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf "PayPal-Käuferschutz" erneut Kaufpreiszahlung verlangen. Das hat der BGH in zwei Urteilen nun bestätigt.

Der Online-Zahlungsdienst "PayPal" bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt "PayPal" seinen Kunden unter bestimmten ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der sogenannten "PayPal-Käuferschutzrichtlinie", geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht "PayPal" dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des "PayPal-Kontos" des Verkäufers zurück.

Ungeklärt war bislang die Frage, ob der Verkäufer seinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch die Zahlung über "PayPal" verloren hat oder ob durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des "PayPal-Käuferschutzes" der Anspruch wieder auflebt. Dies hat der BGH nunmehr in zwei Entscheidungen bejaht.

Denn, so der BGH, werde die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst "PayPal" zu verwenden, von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrages getroffen. In diesem Fall sei die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und der Kaufpreisanspruch des Verkäufers erlösche, wenn der betreffende Betrag dessen "PayPal-Konto" vorbehaltlos gutgeschrieben werde. Denn ab diesem Zeitpunkt könne der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen.

Dennoch stehe dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst "PayPal" zu verwenden, vereinbarten die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigen, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das "PayPal-Konto" des Verkäufers nach Maßgabe der "PayPal-Käuferschutzrichtlinie" rückbelastet werde, so die Richter weiter.

Dies ergebe sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen "PayPal" und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten "PayPal-Käuferschutzrichtlinie". Die "PayPal-Käuferschutzrichtlinie" hebe unter anderem ausdrücklich hervor, dass "PayPal" lediglich über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Es bestehe nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein solle, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund sei es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf "PayPal-Käuferschutz" erneut berechtigt sein müsse, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung sei auch deshalb geboten, weil "PayPal" nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlege, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht - nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl sei ein erfolgreicher Antrag auf "PayPal-Käuferschutz" für den Käufer von Vorteil, weil es danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.

 

 

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