Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Kein Einlenken mehr möglich

Kündigung aufgrund Weigerung, ein gestaltetes Firmenfahrzeug zu fahren

Ein Kaffeevertrieb entschied Anfang 2015, seine Firmenfahrzeuge umzugestalten. Das neue Design sah vor, auf der seitlichen Schiebetür als Hingucker nackte, aus einer Kaffeebohne herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen Pumps abzubilden.

Der Kläger, ein Verkaufsreisender der Firma, sollte im Juni 2015 erstmals mit einem der frisch beklebten Fahrzeuge auf Tour gehen. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit 20 Jahren im Unternehmen beschäftigt und kam der Aufforderung zunächst auch nach. Als sich sein Arbeitgeber kurze Zeit später dazu entschlossen, zusätzlich die grauen Radkappen gegen rote auszutauschen, gerieten beide Parteien in Streit. So weigerte sich der Verkaufsreisende fortan mit einem solchen „Puffauto“ bzw. „Zirkusauto“ seiner Tätigkeit nachzugehen.

Daraufhin wurde ihm am 30.06.2015 die fristlose – und hilfsweise die fristgerechte – Kündigung ausgesprochen. Dagegen ging der Arbeitnehmer vor.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass die fristlose Kündigung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des bis dahin tadellosen Verhaltens zwar unverhältnismäßig und daher unwirksam sei, erklärte die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. So habe der Arbeitgeber das Recht, seinem Arbeitnehmer ein im Sinne des Unternehmens gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Damit wurde die Kündigung im vorliegenden Fall mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende wirksam.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015, Az. 2 Ca 1765/15

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