Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Kein Auge zugedrückt - Werbeverbot für Gratisbrillen

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2020, AZ.: 2 W 23/20

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem Optiker verboten, mit Gratisbrillen für „Corona-Helden" zu werben, da es sich wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) um eine unlauter geschäftliche Handlung handele. 

Im Zuge der „Corona-Pandemie“ hatte ein Optikerfachgeschäft auf seiner Internetseite mit Brillen-geschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen („Unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte") geworben. Die Werbung war bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nicht gut angekommen. Per Eilantrag wandte sich der Verband gegen die im April 2020 erschienene Werbung. Dem Unterlassungsantrag wurde jedoch erst in der zweiten Instanz vor dem OLG stattgegeben.

Nach Ansicht des OLG waren die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung und damit eines Werbeverbots gegeben. Dies folge aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG und § 7 Abs. 1 HWG. Denn, so die Richter, bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Danach sei es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Es liege auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor, denn das Optikunternehmen werbe damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke. Es handele sich nicht nur um eine allgemeine Firmenwerbung, die nach dem HWG erlaubt sei.

Darüber hinaus handle es sich bei der kostenlosen Abgabe einer Brille, auch im Rahmen einer Dankes-aktion für „Corona-Helden", um eine Werbegabe im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Von ihr gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordere die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung keine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung. Vielmehr seien hier die Grundsätze der sogenannten Publikumswerbung anzuwenden, wonach allein die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Beschenkten ausreiche.

Diese Gefahr liege hier nicht darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen, so das OLG. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, wie zum Beispiel eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.

Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr untersagte das OLG daher der Beklagten die entsprechende Werbung mit der Gratisbrille. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
 

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