Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Kann man so nicht stehen lassen

BGH verpflichtet Bewertungsportale, Kritiken bei Beanstandungen sorgfältiger zu prüfen

Online-Bewertungsportale spielen für Dienstleister aller Art – seien es Ärzte, Hotels, Restaurants, Anwälte, Handwerker, etc. – eine immer wichtigere Rolle und können empfindlichen Einfluss auf deren geschäftlichen Erfolg haben. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte der Unternehmen gestärkt, sich gegen negative Bewertungen zu wehren.

Die Richter haben einem klagenden Zahnarzt Recht gegeben und Bewertungsportale in die Pflicht genommen, die Wahrhaftigkeit der auf ihren Plattformen verfassten Kritiken künftig sorgfältiger zu kontrollieren und nachzuweisen.

Konkret hatte der Zahnmediziner auf dem Internetportal jameda.de eine vernichtende Kritik erhalten. Der vermeintliche Patient schrieb, er könne den Doktor nicht empfehlen und gab eine 4,8 nach Schulnotensystem. Dies wollte der Arzt so nicht stehen lassen, denn er bezweifelte, dass die Person jemals bei ihm in Behandlung war. Also beantragte er die Löschung des Kommentars.

jameda.de reagierte, nahm den Beitrag aus dem Netz und kontaktierte den Verfasser der Kritik. Dieser konnte in den Augen des Portals die Wahrhaftigkeit seiner Erfahrungen hinreichend beweisen – deswegen wurde sein Kommentar wieder online gestellt.

Daraufhin meldete sich der Zahnmediziner erneut. Er wollte nun konkrete Auskünfte darüber haben, wie der „angebliche Patient“ seine Behandlung belegt hatte und welche Beweise vorgelegt wurden. Er forderte darüber hinaus einen Nachweis, dass jameda.de tatsächlich die „Klardaten“ für eine Kontaktaufnahme vorliegen. Doch das Portal verwehrte die Auskünfte und berief sich auf den Datenschutz.

Der Doktor klagte und zog vor das Oberlandesgericht Köln. Dieses entschied gegen ihn und so ging der Fall an den Bundesgerichtshof. Dieser widerlegte die Einschätzung der Kölner Richter mit der Begründung, dass der Kritikverfasser seine Behandlung möglichst detailliert zu beschreiben und durch Bonushefte, Rezepte oder sonstige Unterlage zu belegen hat. Darüber hinaus müssen diese Nachweise auch an den Arzt weitergeleitet werden – solange dabei die gesicherte Anonymität des Telemediengesetzes gewahrt bleibt.

Nun geht der Fall zurück nach Köln, damit geprüft wird, ob die Behandlungsnachweise im vorliegenden Fall ausreichend waren, um ein Verbleiben des Kommentars im Netz zu rechtfertigen.

Durch das Urteil haben Dienstleister nun eine bessere Ausgangslage, sich gegen unbegründet  schlechte Bewertungen zur Wehr zu setzen.

BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/ 15

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