Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Jetzt mal keinen Stress

Irreführende Werbung mit künstlich verknappten Zimmerkontingenten untersagt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat es hotel.de verboten, Übernachtungsangebote mit Hinweisen auf eine begrenzte Verfügbarkeit zu bewerben. Das Internetportal im Besitz der hotel.de AG Nürnberg hatte mit Angaben wie „Nur noch ein Zimmer verfügbar!“ probiert, Gäste zu einer schnellen Buchung zu bewegen. Die Wettbewerbszentrale hatte den Antrag beim Gericht gestellt, denn tatsächlich waren in den betroffenen Hotels für die jeweilige Zeit sehr wohl noch Zimmer frei. Sie mussten lediglich über andere Kanäle (Direktvertrieb des Hotels, andere Buchungsportale, Reisebüros) angefragt werden.

So beanstandete die Wettbewerbszentrale dieses Vorgehen durch Abmahnung, da sich die Werbeaussagen zur knappen Buchungslage einzig auf die eigenen Zimmerkontingente von hotel.de bezogen. Deswegen liege eine unzulässige Irreführung des Nutzers vor. Der Portalbetreiber hatte sich zunächst gegen die Klage verteidigt, war dann jedoch dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht ferngeblieben und ließ damit ein Versäumnisurteil über sich ergehen.

„Künstliche Verknappungen“ von Angeboten auf Hotelbuchungsportalen sind laut Wettbewerbszentrale leider kein Einzelfall. Beispielsweise habe es auch gegenüber Booking.com 

Beanstandungen gegeben. Das Portal hatte ebenfalls mit Aussagen wie „Letzte Chance. Wir haben nur noch ein Zimmer.“ geworben, obwohl über andere Kanäle noch weitere Zimmer zur Verfügung standen. In diesem Fall einigten sich die Parteien allerdings ohne Gericht und Booking.com verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, derartige Marketing-Praktiken zu unterlassen. Schließlich war die „Verknappungspraxis“ dem Unternehmen auch schon in den Niederlanden untersagt worden.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.02.2016, Az.: 4 HK O 5203/15

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