Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Immer der Reihe nach – Abfindungsansprüche bei Insolvenzen

BAG, Urteil vom 14.03.2019, Az. 6 AZR 4/18

Macht erst ein Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist.

Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17.12.2014 zum 15.01.2015 gekündigt. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers, der mit der Kündigung nicht einverstanden war. Noch während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht kündigte die Beklagte in einem Anwaltsschriftsatz vom 26.01.2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieser Schriftsatz wurde an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandt.

Am 01.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der das durch die Insolvenz unterbrochene Verfahren auf Seiten der Beklagten wieder aufnahm. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 09.06.2016 hat der Beklagte auch den angekündigten Auflösungsantrag „vom 26.01.2015" gestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 1.558,75 aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird". Dies hätte für den jetzt ehemaligen Arbeitnehmer bedeutet, dass er sich mit seiner Abfindungsforderung in die Reihe der anderen Gläubiger hätte einreihen müssen.

Gegen diese insolvenzrechtliche Einordnung legte der Kläger Berufung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision begehrte er die Zahlung des erstrittenen Abfindungsanspruchs als sog. Masseverbindlichkeit im Sinne von § 53 InsO. Hiernach sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten vorweg zu begleichen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter urteilten, dass mangels Zustellung nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26.01.2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt habe. Diesbezüglich sei auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung habe erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 09.06.2016 rechtshängig gemacht.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1