Der BGH begründete sein Urteil damit, dass die Kunden daran gewöhnt seien, dass beispielsweise große Handelsketten ihr Unternehmenskennzeichen regelmäßig auch zur Bezeichnung der von ihnen angebotenen Waren verwenden. Im konkreten Fall ging es um das Unternehmen REAL und Waren mit der Kennzeichnung REAL Chips auf der Beklagtenseite. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die große Bekanntheit des Kennzeichens REAL im Lebensmittelbereich. Diese führe dazu, dass die Kennzeichnungskraft auch für nicht eingetragene Waren angenommen werden müsse.
Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz