Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Heute hier, morgen da? - Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az.: I-20 W 11/21

Seit der Änderung des § 14 Abs. 2 UWG vom 02.12.2020 ist der sog. „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbsverstößen im Internet und anderen Telemedien Geschichte. Geklagt werden konnte bislang bundesweit bei jedem Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung im Sinne des UWG begangen wurde. Dies ist nunmehr für bestimmte Rechtstreitigkeiten, z.B. wegen Wettbewerbsverstößen im Internet, nicht mehr möglich.

Dies verdeutlichte das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung. Vorausgegangen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmens gegen ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz wegen angeblicher irreführender Werbung im Fernsehen, im Internet und in Print-Medien. Das angerufene Landgericht Düsseldorf (NRW) bejahte seine örtliche Zuständigkeit und untersagte der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung. Die Antragsgegnerin erhob gegen die Entscheidung den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde, soweit die Entscheidung die Werbung im Internet betraf. Sie rügte zudem die Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

Da es sich bei der eingelegten sofortigen Beschwerde nicht um das richtige Rechtsmittel handelte, hatte das werbende Unternehmen vor dem OLG Düsseldorf keinen Erfolg. Das OLG machte jedoch deutlich, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts zu beurteilen gewesen sei. Seit der Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG sei die gerichtliche Zuständigkeit jetzt örtlich auf den Bezirk begrenzt, in dem der angeblich gegen die Regeln verstoßende Mitbewerber seinen Allgemeinen Gerichtsstand habe, beispielsweise seinen Wohnsitz. 

Das Landgericht hatte diese Beschränkung auf Fälle begrenzt gesehen, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, habe es den „fliegenden Gerichtsstand" weiterhin als gegeben erachtet. Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf dagegen sah keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig. Bis zur Gesetzesänderung war Düsseldorf einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitigkeiten.
 

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1