Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Heraus mit der Sprache

Markenrechtsverletzung schlägt Bankgeheimnis

Wird über ein Bankkonto der Kauf eines gefälschten Produkts abgewickelt, hat der Markenrechtsinhaber einen Anspruch darauf, Namen und Anschrift des Kontoinhabers zu erfahren. Die Bank kann sich in diesen Fällen nicht auf das Bankgeheimnis berufen. 

Die Klägerin, Lizenznehmerin und damit Markenrechtsinhaberin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff-Parfums“, entdeckte auf einer Internetauktionsplattform ein offensichtliches Plagiat. Sie ersteigerte dies und zahlten den Kaufpreis auf das genannte Konto bei der beklagten Bank. 

Da es anderweitig nicht möglich war, die Identität des Anbieters herauszufinden, nahm sie die Bank auf Auskunft in Anspruch, die diese jedoch unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte.

Während ihre Klage vor dem Landgericht zunächst Erfolg hatte, wies das Oberlandesgericht sie ab und erst die Revision beim Bundsgerichtshof brachte Klarheit – nachdem dieser die Frage zwischenzeitlich sogar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte. 

Der oberste Richter urteilte, dass sich die Bank nicht auf ihr Bankgeheimnis berufen dürfe, wenn das betreffende Konto im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung genutzt worden sei. Hier müssen das Grundrecht des Kontoinhabers auf den Schutz seiner persönlichen Daten sowie der Bank auf ihre Berufsfreiheit hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten. 

BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12

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