Urteile – Markenrecht

Hat gut lachen – „Smiley-Kroketten“ nur von McCain

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2024, Az. I-20 U 33/24

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Kartoffelkroketten in Form eines „Smileys“ nur von der Firma McCain vertrieben werden dürfen, die auch die Markenrechte hierzu besitzt.

Das kanadische Lebensmittelunternehmen McCain agiert weltweit. Die Smiley-Krokette, die es bereits seit 25 Jahren bewirbt und verkauft, hat es sich beim EUIPO als dreidimensionale Unionsmarke schützen lassen.

Ein Konkurrent aus Niedersachen brachte 2017 ebenfalls Kroketten in Form eines „Smileys“ auf den Markt. Dies zwar (zunächst) nur auf einer ausschließlich für Fachpublikum zugänglichen Messe. Gleichwohl begehrte McCain im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Unterlassung und obsiegte. Diese einstweilige Verfügung wurde nun zunächst vom zuständigen Landgericht in dem Hauptsacheverfahren bestätigt. Die Berufung wurde von dem OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Richter urteilten, dass der Konkurrent seine Kartoffelprodukte in „Smiley-Form“ unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt habe. Der Verkehr fasse die konkrete Ausgestaltung des Produkts nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme.

Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkroketten in der Form von „Gesichtern" anböten oder angeboten hätten, stellte das OLG fest. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft habe, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen „Smiley-Kartoffelprodukte" von der Beklagten würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld maßen die Richter des OLG der „Smiley-Form“ eine besondere ästhetische Ausgestaltung bei, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprächen. 

Das OLG bejahte zudem eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der „Smiley-Form“ und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2025.

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