Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Gleiches Recht für alle – Berechnung von Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 23.02.2021, Az.: 3 AZR 618/19

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Teilzeitarbeitnehmer mit regelmäßig geleisteten Zusatzstunden bei der Berechnung der Betriebsrente einen Anspruch auf Anerkennung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit hat. Ein Abstellen auf die nur vertraglich vereinbarte Arbeitszeit sei unzulässig.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Catering-Bereich einer Fluggesellschaft angestellt war. Zwischen den Parteien war ein Teilzeitvertrag abgeschlossen, welcher eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsah. Während der dreizehn Jahre seiner Anstellung arbeitete der Kläger jedoch zwischen 114 und 170 Stunden pro Monat, wobei er regelmäßig auf Abruf die Mehrarbeit leistete. Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung unterschied die beklagte Arbeitgeberin zwischen den Vollzeitbeschäftigten und den Teilzeitbeschäftigten, wobei die Bemessungsgrundlage jeweils nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit war. Auf die tatsächlich geleistete Arbeit kam es für die Bemessung der Betriebsrente nicht an. Der Kläger verlangte die Anerkennung seiner geleisteten Zusatzarbeit als betriebsrentenfähig. Da außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt wurde, mussten die Gerichte bemüht werden. Vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Erst vor dem BAG war der Arbeitnehmer erfolgreich.

Die Richter erklärten die Regelung in dem zugrundeliegenden Tarifvertrag nach § 134 BGB für nichtig, soweit die Reglung nicht berücksichtige, dass ein Teilzeitarbeitnehmer regelmäßig Zusatzarbeit leistet, die mengenmäßig an die einer Vollzeitkraft heranreiche. Nach Ansicht des BAG liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil das rentenfähige Einkommen an den Vertragstyp geknüpft werde. Die Bundesrichter bestimmten, dass auch die die 40 Monatsstunden regelmäßig übersteigenden Zeiten in die Rentenberechnung eingestellt werden müssen.

Dabei berücksichtigte das Gericht, dass Art. 3 Abs. 1 GG als fundamentale Gerechtigkeitsnorm die auch in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie beschränken könne. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen Vollzeitarbeitnehmern und Mitarbeitern auf Abruf unterscheiden, obwohl regelmäßig eine annähernd gleiche Arbeitszeit vorliege, sei die Grenze der schlechteren Behandlung überschritten. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die differenzierte Berechnung, denn die Arbeitnehmer unterscheiden sich letztlich einzig durch die Vertragsgestaltung, so das Gericht weiter. Denn auch bei den Leistungen im Krankheitsfall oder bei der Urlaubsvergütung werde jeweils an die tatsächlich geleisteten Stunden angeknüpft – nicht an die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1