Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Gegen die Wand gefahren – Autopreisangabe auf Online-Plattform

OLG Köln, Urteil vom 05.04.2019, Az.: 6 U 179/18

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Kfz-Händler ein Auto nicht mit einem Preis bewerben darf, der davon abhängig sei, dass der Käufer ein altes Fahrzeug in Zahlung gebe. Dies jedenfalls dann nicht, wenn es für einen Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar sei.

Ein Neuwagen für € 12.490,00? Auf einer Online-Plattform war genau so ein Angebot zu finden. Der beklagte Autohändler warb für einen Pkw als „Limousine, Neufahrzeug" zu diesem Preis. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt „Weiteres" ganz am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort zu entnehmen, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.

Dieses Vorgehen hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend und klagte gegen den Kfz-Händler auf Unterlassung. Vor dem Landgericht hatte die Klage noch keinen Erfolg. Erst in der Berufung vor dem OLG wurde dem Treiben ein Ende gesetzt.

Die OLG-Richter entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig sei. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von € 12.490,00 erstanden werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten.

Dies stelle nach Ansicht des OLG eine sogenannte „dreiste Lüge" und somit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die „dreiste Lüge“ könne auch durch einen erläuternden Zusatz unter dem Punkt „Weiteres“ nicht richtiggestellt werden.

Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt „Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Textes. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und gegebenenfalls den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen, so die Richter.

Daneben bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als „Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter „Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe „Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen „Neufahrzeug" und „Tageszulassung" unterscheide.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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